Gericht: Spar-Filiale kann neben Zürcher Schauspielhaus einziehen

Der Einzug einer Spar-Filiale neben dem Zürcher Schauspielhaus ist möglich: Das Baurekursgericht weist einen Rekurs der Schauspielhaus Zürich AG ab. Die Warenanlieferung sei nicht gefährlich, hält das Gericht fest. Und dass sich Spar-Kunden vor dem Schauspielhauseingang aufhalten, sei hinzunehmen.

zurich-867152_640Das Erdgeschoss im Eckgebäude links neben dem Eingang zum Zürcher Schauspielhaus soll umgenutzt werden. Die Bewilligung liegt eigentlich längst vor, um aus den bisherigen Büroräumen ein Ladengeschäft zu machen.

Doch nicht jeder Nachbar ist der Schauspielhaus Zürich AG am altehrwürdigen Pfauen genehm: So wehrte sie sich schon Ende 2013, als McDonald’s eine Filiale eröffnen wollte. Nachdem sich der Fastfood-Gigant zurückgezogen hatte, meldete die Ladenkette Spar ihr Interesse am Standort an. Deren Baugesuch, das einen “Spar express” vorsah, bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich im vergangen November.

Gegen die Spar-Pläne wehrte sich die Schauspielhaus Zürich AG vor dem Baurekursgericht. Sie kritisierte dabei insbesondere das Logistikkonzept.

Denn für die Warenanlieferung soll unter der Woche viermal täglich ein Lieferwagen am Heimplatz vorfahren. Mangels Parkplätzen soll er auf der gegenüberliegenden Strassenseite abgestellt werden. Die Waren würden dann mit einem Rollbehälter über den Fussgängerstreifen zum Laden transportiert.

Das Schauspielhaus befürchtet, dass “die mit diesem Konzept zu erwartenden Manöver und Probleme einem Mr.-Bean-Filmchen entsprungen sein” könnten, wie aus dem am Montag im Internet veröffentlichten Urteil hervorgeht.

So könnten sich die Rollbehälter mit ihren Schwenkrollen in einem Tramgleis verkeilen, umstürzen und den Verkehr behindern. Sie seien auch zu langsam für die Dauer der Grünphasen beim Fussgängerstreifen, brachte die Schauspielhaus AG vor.

Das Baurekursgericht verweist indes auf einen “Feldversuch”: Mitarbeiter der städtischen Dienstabteilung Verkehr haben die Rollwagen begutachtet. Es habe sich gezeigt, dass eine Querung der Strasse im Fussgängerfluss praktikabel sei. Die zwei Meter hohen Rollbehälter verfügten über tramschienengängige Vollgummiräder, sie seien kompakt und kippsicher.

Der Transport der Waren über die Strasse möge umständlich sein, hält das Gericht in seinem Urteil fest. “Aus öffentlichrechtlicher Sicht spielt dies indes keine Rolle.” Und die Spar Handels AG sei ja gewillt, diese Nachteile hinzunehmen.

Die Schauspielhaus AG befürchtet gemäss des Urteils im Weiteren, dass die Kundschaft des geplanten Ladens – vor allem Mittelschüler der umliegenden Schulen – den gedeckten Eingangsbereich zum Schauspielhaus als Aufenthaltsort missbraucht und Abfall hinterlässt.

Der Eingangsbereich sei relativ eng, lärmig und für einen längeren Aufenthalt überhaupt nicht einladend, da es keine Sitzgelegenheiten gebe, entgegnete die Ladenkette während des Verfahrens.

Das Baurekursgericht hält fest, dass der bewilligte Betrieb der Spar-Filiale nicht vorsehe, dass das private Nachbargrundstück durch den Kundenverkehr in Anspruch genommen werden müsse.

Das allfällige Betreten des für die Allgemeinheit zugänglichen Eingangsbereichs des Schauspielhauses durch Spar-Kunden sei hinzunehmen, heisst es sinngemäss im Urteil. Denn dies stelle keine “Einwirkung auf die Umgebung” im Sinne des Planungs- und Baugesetzes dar.

Das Baurekursgericht weist den Rekurs der Schauspielhaus AG ab und bestätigt die Baubewilligung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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