Waadtländer Architekt verliert Prozess gegen Eigentümer einer Villa

Der Architekt Vincent Mangeat hat sich vor Bundesgericht vergeblich gegen eine äusserliche Veränderung an einer Villa in Givrins VD gewehrt, die er selbst entworfen hatte.

Im Jahr 2011 entschloss sich das Eigentümer-Ehepaar dazu, an das markante Vordach der Terrasse eine Glaskonstruktion anbauen zu lassen. Das Vordach bot nicht ausreichend Schutz vor Witterungseinflüssen. Zudem wurde der Lärm von unweit vorbei fahrenden Autos durch das Dach verstärkt.

Das Ehepaar zeigte Vincent Mangeat die von einem anderen Architekten gezeichneten Pläne für die Verglasung. Daraufhin wandte sich der Waadtländer Stararchitekt an die Behörden. Er verlangte, dass er als Urheber des Werks geschützt werde. Den Eigentümern solle verboten werden, die Änderungen an der Villa vorzunehmen.

Die als Familienhaus in Auftrag gegebene Villa wurde nach den Plänen von Mangeat erstellt. In den Jahren 2002 bis 2008 wurde es in mehreren Fachzeitschriften besprochen.

Im Mai 2015 gab das Kantonsgericht des Kantons Waadt dem Architekten Recht. Es verbot den Eigentümern Änderungen an ihrer Villa vorzunehmen.

Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass es sich beim Haus um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handle. Es stützte sich dabei auf die Fachzeitschriften, in welchen das Werk gelobt worden war.

Das Gericht folgerte daraus, dass die geplante Änderung ein wichtiges Element des Werkes beeinflussen würde. Gerade durch das aussergewöhnliche Vordach habe der Architekt etwas Einzigartiges geschaffen, das zu seinem Renommee beigetragen habe.

Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde der Eigentümer gutgeheissen. Es hält fest, dass es sich bei der Villa tatsächlich um ein geschütztes Werk handle.

Dem Architekten spricht es aber das Recht ab, die geplanten Arbeiten zu verbieten. Dafür müsste er aufzeigen, dass die Änderung eine Verschlechterung seines Werks sei, was seine Persönlichkeit verletzten würde.

Im konkreten Fall kann gemäss Bundesgericht jedoch nicht die Rede davon sein. Zudem hätten die Eigentümer ein berechtigtes Interesse daran, die Veränderung ihres Wohn- und Familienhauses vorzunehmen. (Urteil 4A_675/2015 vom 19.04.2016)

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