
Das neue Stromgesetz führt ab 2026 zu grundlegenden Änderungen auf den Stromrechnungen
Das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass) wird per 1. Januar 2026 umgesetzt. Dies führt zu grösseren Veränderungen auf den Stromrechnungen von ewz bei weiterhin konstanten Kosten.
Tarifkomponente «Energielieferung»
ewz betreibt eigene Kraftwerke in der Schweiz und Europa und liefert Naturstrom aus Wasser, Wind und Sonne. Die Energielieferung wird auf Basis der Gestehungskosten berechnet und ist damit nicht den Marktschwankungen ausgesetzt. Dank der Eigenproduktion waren die ewz-Tarife in den letzten Jahren stabil – sogar die günstigsten im Kanton Zürich. An dieser Situation verändert sich auch in Zukunft nichts.
Mit dem neuen Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, das am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, ändern sich gewisse Vorgaben. Neu müssen auch die Kosten für Herkunftsnachweise (Bescheinigung von Produktionsart und Herkunft von Elektrizität) und verbindlich vorgeschriebene Mindestanteile an Schweizer Ökostrom in die Berechnung einfliessen. Kund*innen profitieren dadurch von einem höheren Anteil Strom aus inländischer Produktion. Für das Standardprodukt ewz.natur beträgt die Tarifkomponente Energielieferung 2026:
▪ Hochtarif: 9,30 Rp./kWh (2025: 9,10)
▪ Niedertarif: 4,90 Rp./kWh (2025: 4,70)
Neue Tarifkomponente «Messung»
Als markanteste Änderung des neuen Bundesgesetzes wird ab 2026 die Tarifkomponente «Messung» als separate Zeile auf den Rechnungen aufgeführt. Allerdings sind dies nicht neue Kosten. Diese wurden bis anhin in der Tarifkomponente «Netznutzung» eingerechnet. Sie beinhaltet neben den Aufwendungen für den Stromzähler – unabhängig davon ob konventionell oder Smart Meter – auch die Kosten für die Erhebung der Verbrauchsdaten und deren Verarbeitung. Das Entgelt für die Messung wird neu pro Zähler und Monat erhoben. Für einen Zähler in einem Haushalt (Niederspannung) sind dies 6.90 Franken im Monat bzw. 82.80 Franken im Jahr.
© ewz / Fabrice Göldi
Keine verbrauchsabhängige Verrechnung der Messkosten mehr: Gemäss Stromgesetz muss ab 2026 ein Pauschalbetrag für die Messkosten verrechnet werden. Bei ewz sind dies 6.90 Franken pro Monat.
Tarif für die «Netznutzung» wird neu strukturiert
Der von ewz produzierte Storm fliesst über das Stromnetz zu den Kund*innen. Die Kosten dafür werden über die Netznutzung erhoben. Hier gibt es ab 2026 gleich mehrere Neuerungen, die ebenfalls vom Bund erlassen wurden. Zwei Komponenten waren bis anhin im Netznutzungstarif für die Wirkenergie eingerechnet. Beide werden von der nationalen Übertragungsnetzbetreiberin Swissgrid erhoben und müssen ab 2026 auf den ewz-Rechnungen als separate Tarifkomponenten aufgeführt werden.
Einerseits ist dies die neue Tarifkomponente «Allgemeine Systemdienstleistungen». Diese beinhaltet den Aufwand von Swissgrid, um das schweizweite Stromnetz zu stabilisieren. Andererseits die neue Tarifkomponente «Stromreserve» des Bundes (Wasserkraftreserve, Reservekraftwerk, Notstromgruppen), um die Kosten für die Versorgungssicherheit im Winter zu decken. Das separate Ausweisen dieser Komponenten auf der ewz-Rechnung hat jedoch keinen Einfluss auf den Gesamtpreis, da die Komponente Netznutzung Wirkenergie entsprechend tiefer ausfällt.
Eine weitere Neuerung ist die neue Tarifkomponente «Solidarisierte Kosten». Auch diese wird von Swissgrid erhoben und muss auf der ewz-Rechnung separat aufgeführt werden. Damit finanziert Swissgrid Netz- und Anschlussverstärkungen und die Überbrückungshilfen für die Eisen-, Stahl- und Aluminiumindustrie. Der Gesamtpreis fällt dadurch ab 2026 um 0,05 Rp./kWh höher aus.
Zusätzlich ändert sich auch die Tarifgestaltung von Swissgrid gegenüber ewz für die Nutzung des Swissgrid-Netzes. Das neue Stromgesetz sieht im Sinne der verursachergerechten Kostenanlastung eine neue Systematik vor. Dies führt dazu, dass der ewz in Rechnung gestellte Betrag insgesamt ansteigt und an die ewz-Kundschaft überwälzt werden muss.
Die angepasste Tarifkomponente «Netznutzung» (Netznutzungstarif NNA) für das Jahr 2026 beträgt:
▪ Hochtarif: 11,92 Rp./kWh
▪ Niedertarif: 5,97Rp./kWh
Aufgrund der Neustrukturierung wie auch der separat ausgewiesenen Messkosten ist die Tarifkomponente «Netznutzung» nicht mehr direkt vergleichbar mit den Vorjahren.
Tarifkomponente «Kommunale und nationale Abgaben»
Darüber werden die gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele der Stadt Zürich abgegolten. Weil der Kanton Zürich für den Heizungsersatz ab 70 kW höhere Beiträge vergibt und der Kanton Graubünden zusätzlich Elektromobilität und Photovoltaik fördern wird, reduziert sich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips das Fördervolumen bei ewz. Zudem ist ein genereller Rückgang der Fördergesuche festzustellen. Entsprechend sinken die Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen. In der Stadt Zürich gehören zu den kommunalen Abgaben auch die Kosten für die öffentliche Beleuchtung und Uhren, welche unverändert bleiben. Die kommunalen Abgaben betragen 2026:
▪ In Zürich 2,00 Rp./kWh (2025: 2,55)
▪ In Mittelbünden 1,55 Rp./kWh (2025 2,10)
Die nationale Abgabe, der Netzzuschlag, bleibt unverändert bei 2,30 Rp./kWh.
Wie sich diese Änderungen auswirken
Bisher profitieren Kund*innen mit wenig Stromverbrauch davon, dass die Kosten für die Messung in der Netznutzung und verbrauchsabhängig pro Kilowattstunde eingerechnet sind. Die neue separat verrechnete Tarifkomponente «Messung» mit einem Fixbetrag von 6.90 Franken pro Monat (in Niederspannung) führt dazu, dass bei geringem Stromverbrauch der Rechnungsbetrag höher ausfällt. Kund*innen mit grossem Stromverbrauch profitieren hingegen davon, dass die Kosten der Messung ab 2026 verbrauchsunabhängig verrechnet werden. Diese Systemänderung wurde vom Gesetzgeber bewusst eingeführt, um die Transparenz der Messkosten für die Endverbraucher*innen zu erhöhen. Er nahm dabei auch die Auswirkungen dieser Pauschalisierung der Messkosten in Kauf.
Ein druckfähiges Bild und Logos finden Sie auf der ewz-Internetseite
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