Das Telekommunikationsunternehmen Sunrise kann sich bei ihrem Vorhaben, eine bestehende Mobilfunkanlage in Ostermundigen BE mit 5G-Antennen umzurüsten, nicht auf die Besitzstandgarantie berufen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung ist aufgehoben.
Die umstrittene Antenne könnte heute kaum mehr an ihrem Standort in der Wohn- und Gewerbezone gebaut werden. Grund dafür ist die 2019 eingeführte Regelung für Antennenanlagen im Baureglement der Gemeinde Ostermundigen. Ziel der Regelung ist der Schutz der Bevölkerung vor Immissionen.
Die Besitzstandgarantie lässt jedoch den Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung zu. Umgebaut darf eine solche Anlage nur, wenn damit ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Das heisst, sie darf den aktuellen Bestimmungen für Antennen nach einer Erweiterung nicht mehr widersprechen, als zuvor. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Bundesrichter kommen in ihrem Entscheid zum Schluss, dass sich Sunrise nicht auf die Besitzstandgarantie berufen kann. Mit dem Ersatz der bestehenden Antennen durch solche der Generation 5G würden nämlich die ideellen Immissionen – wie die Angst vor Strahlung und dergleichen – zunehmen. Damit verstärke sich die Rechtswidrigkeit der Mobilfunkanlage.
Einen Nachweis, dass es an Alternativstandorten in der Arbeitszone fehle, habe das Telekommunikationsunternehmen nicht erbracht, schreibt das Bundesgericht weiter. Ein unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie liege ebenfalls nicht vor, da Sunrise die Antenne im bisherigen Umfang weiterbetreiben könne. (Urteil 1C_591/2021 vom 18.10.2022)