Das Bundesgericht hat die Beschwerden von acht Privatpersonen abgewiesen, die für die Sanierung der 132 Kilovolt-Leitung zwischen Wattenwil, Gasel und Mühleberg ein Plangenehmigungsverfahren verlangten. Seit Juni 2019 kann bei Projekten mit geringfügigen technischen Änderungen auf ein solches Verfahren verzichtet werden
Das Bundesverwaltungsgericht hält in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil fest, dass mit der geplanten Phasenoptimierung keine negativen Folgen für die Umwelt zu erwarten seien. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall, weil das Magnetfeld verkleinert werde. Am Boden reduziere sich die Magnetfeldstärke deshalb überall.
Ausserdem werde die Menge des Stroms durch die Sanierung nicht dauerhaft erhöht, und das Erscheinungsbild der Anlage ändere sich nicht wesentlich.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Rüge der Beschwerdeführer ab, wonach der Anschluss des in einem separaten Verfahren genehmigten Unterwerks Riedbach zu einer Erhöhung der Strommenge führen werde. Dies sei aufgrund des maximal möglichen Stromflusses der Leitungen nicht möglich.
Ursprünglich hatte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) tatsächlich ein Plangenehmigungsverfahren für das Sanierungsprojekt eingeleitet. Nachdem die neue Verordnung in Kraft trat, schrieb es dieses und alle gegen das Projekt eingegangenen Einsprachen ab. Die Beschwerdeführer stellten sich auf den Standpunkt, das Verfahren zu Unrecht aufgehoben worden sei. (Urteil A-6127/2019 vom 11.3.20219