Mehr Transparenz über Energieeffizienz beim Autokauf

Die Effizienz von Personenwagen soll besser deklariert und in der Werbung prominenter dargestellt werden. Damit sollen Autokäuferinnen und Autokäufer von mehr Transparenz profitieren und gezielter einen Kaufentscheid treffen können.

Mit diesen Zielen hat das Departement für Umwelt, Verkehr und Energie (Uvek) am Donnerstag die Revision von drei Verordnungen im Energiebereich in die Vernehmlassung gegeben.

Dabei stehen bei der Energieeffizienzverordnung (EnEV) Deklarationen zur Energieeffizienz von Fahrzeugen im Zentrum. So soll beispielsweise bei der Einteilung der Fahrzeuge in die Effizienzkategorien das Leergewicht des Wagens nicht mehr berücksichtigt werden – heute fliesst dieses mit einer Gewichtung von 30 Prozent in die Beurteilung mit ein.

Künftig soll nur noch der absolute Energieverbrauch massgebend sein. Dieser ergibt sich aus dem sogenannten Primärenergie-Benzinäquivalent, welcher den Energieaufwand für das Bereitstellen von Treibstoff und Strom miteinbezieht.

Zudem soll etwa die Effizienzkategorie in der Werbung für Fahrzeuge zusätzlich mit einer farbigen Pfeilskala abgebildet werden. Die Kennzeichnungspflicht in der Werbung wird indes auf Energieverbrauch, die CO2-Emission sowie die Energieeffizienz-Kategorie reduziert. Des weiteren sollen die Energieetiketten verständlicher und einheitlicher werden.

Revidiert wird im gleichen Zug die Verordnung zur Energieförderung (EnFV). Hier strebt das Bundesamt für Energie etwa mit einer stärkeren finanziellen Förderung von grossen Speicherkraftwerken eine bessere Steuerung der schweizerischen Stromproduktion an. Ziel ist es, dass die Stromproduktion aus der Wasserkraft vom Sommer- ins Winterhalbjahr verlagert werden kann.

Da der Bau von Staumauern sehr teuer ist, sollen Betreiber von Anlagen, welche ihre Speicherkapazität ausbauen, neu 40 statt 35 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten erhalten. Bei knappen Mitteln sollen sie zudem gegenüber den Betreibern von Laufwasserkraftwerken bevorzugt werden.

Weiter sind Änderungen bei der Stromproduktion mit Photovoltaikanlagen vorgesehen: Da sollen zum Beispiel die Vergütungssätze für die Einspeisevergütung um zehn Prozent auf 9 Rappen pro kWh gesenkt werden. Zudem sollen die Beiträge der Einmalvergütung für angebaute und freistehende Anlagen bis 30 Kilowatt soll von 340 auf 300 Franken gesenkt werden.

Durch das Senken dieser Beiträge kann gemäss dem Bundesamt für Energie die Warteliste für die Einmalvergütung grosser Photovoltaikanlagen abgebaut werden.

Das BFE rechnet nicht damit, dass durch die Änderungen – etwa durch die neuen Investitionsanreize für Wasserkraftanlagen – mehr finanzielle oder personelle Ressourcen anfalle werden. Die bestehenden Mittel würden unverändert bleiben.

Änderungen gibt es zudem in der Energieverordnung (EnV). Diese betreffen etwa Mieter, die in einer Liegenschaft wohnen, in welcher sich mehrere Parteien für den Verbrauch von selber produzierter Energie zusammengeschlossen (ZEV) haben.

Bei der Berechnung der Obergrenze für die internen Kosten sollen jene Kosten, welche diese Mieterinnen und Mieter für externen Standardstrom bezahlen würden, den ZEV-Kosten gegenübergestellt werden. Falls die Kosten für das externe Standardstromprodukt höher liegen als die ZEV-Kosten, soll die Differenz zwischen Grundeigentümern und Mietern halbiert werden.

So werde für den Mieter sichergestellt, dass er nicht mehr für den Strom bezahlen muss, als wenn er nicht in diesem Zusammenschluss wäre. Auf der anderen Seite wird dem Eigentümer ein rentabler Betrieb der Liegenschaft nicht verunmöglicht.

Die Vernehmlassung zu den vorgeschlagenen Änderungen in der Energieverordnung, Verordnung zur Energieförderung und der Energieeffizienzverordnung läuft bis am 19. Juni 2019.

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