Sanktionierte Bauunternehmen bleiben bis Verfahrensabschluss anonym

Der Kanton Aargau und die Gemeinde Koblenz erhalten keine Einsicht in die Weko-Sanktionsakten zu Aargauer Bauunternehmen, solange deren Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Es geht um Sanktionen in Höhe von 3,9 Millionen Franken, welche die Wettbewerbskommission (Weko) 2011 gegen 14 Unternehmen aussprach. Die Aargauer und Koblenzer Behörden stellten 2012 beziehungsweise 2013 Einsichtsgesuche. Auf diesem Weg wollten sie prüfen, ob Aufträge von ihnen von den Wettbewerbsabsprachen betroffen waren und ob allenfalls Schadenersatzbegehren zu stellen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei am Donnerstag publizierten Urteilen entschieden, dass die Behörden vorerst keine Einsicht erhalten. Die Weko wollte den Zugang unter Auflagen gewähren. Die entsprechenden Verfügungen hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und die Beschwerden der Baufirmen gutgeheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheiden ausgeführt, die rechtskräftigen Sanktionsentscheide würden eine so grosse Wirkung entfalten, dass Zivilgerichte bei der Prüfung von Schadenersatzforderungen kaum davon abweichen könnten. Aus diesem Grunde könnten die nicht rechtskräftigen Entscheide den Behörden nicht bei der Prüfung allfälliger Schäden dienen.

Zwar bestehe ein bundesgerichtlich anerkanntes Recht auf Akteneinsicht, schreibt das Bundesverwaltungsgericht. Dieses stehe aber in Konkurrenz mit dem Datenschutzgesetz, das klare Schranken bei der Herausgabe von Daten setzte. Damit das Datenschutzgesetz nicht obsolet werde, dürfe deshalb die Frage der Zweckerfüllung von beantragten Informationen gestellt werden.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteile A-590/2018, A-592/2018 und A-604/2018 vom 23.10.2018)

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