Kantonsgericht verbietet Abbruch von Wohnheim in Luzern

Die Baudirektion der Stadt Luzern muss beim geplanten Abbruch eines Studentenheims noch einmal über die Bücher. Das Luzerner Kantonsgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen und die Bewilligung für den Rückbau aufgehoben.

Das ehemalige Hotel-Personalhaus in Luzern, das heute als Studentenwohnheim dient, soll abgebrochen und durch einen Neubau mit Schulräumlichkeiten und Studios für Studierende ersetzt werden. Gegen ein entsprechendes Baugesuch im Jahr 2015 gingen Einsprachen ein. Diese wies die Baudirektion 2017 ab, wonach die Einsprecher eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

Diese hat das Kantonsgericht nun gutgeheissen. Das Gebäude liegt in der Ortsbildschutzzone B. Es beeinflusse das Gesamtbild und den räumlichen Charakter an städtebaulich sensibler und exponierter Lage am rechten Seeufer in Luzern, heisst es im Urteil, das am Freitag publiziert wurde.

Die Vorinstanz hat gemäss Gericht die Schutzbestimmungen zu Unrecht nicht angewendet. Sie war davon ausgegangen, dass es für den Abbruch keiner Ausnahmebewilligung bedürfe, da es sich beim Gebäude der Kategorie B nicht um eine schützenswerte Baute handle. Das Kantonsgericht hält dagegen fest, das Gebäude sei im Bauinventar der Stadt Luzern als erhaltenswertes Objekt und Teil einer Baugruppe erfasst.

Laut dem Urteil wäre eine Ausnahmebewilligung für den Abbruch nötig gewesen. Voraussetzung für eine solche wäre wiederum, dass eine Sanierung unverhältnismässig sei. Diese geforderte umfassende Würdigung und Interessenabwägung fehle im angefochtenen Entscheid.

Solange es an einer Ausnahmebewilligung fehle, könne das Gebäude nicht abgebrochen und auch die Baubewilligung für das Neubauprojekt nicht erteilt werden. Das Kantonsgericht rügt, es sei nicht seine Aufgabe, an Stelle der Baubewilligungsbehörde die Frage der Ausnahmebewilligung und damit die Voraussetzung der wirtschaftlichen Unverhältnismässigkeit einer Sanierung des heute als Studentenheim genutzten Baute erstmals sorgfältig und eingehend zu prüfen.

Der Entscheid der Baudirektion sei rechtsfehlerhaft. Sie müsse eine sorgfältige Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Abbruch des Gebäudes vornehmen und einen neuen Entscheid fällen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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