Die Baubehörde einer Gemeinde hat verlangt, dass der Lift in einem Acht-Parteien-Haus modernisiert wird. Gegen den geforderten Einbau einer Notrufeinrichtung haben sich die Besitzer vor dem Baurekursgericht gewehrt. Vergeblich. Denn das Fehlen einer Notrufmöglichkeit im Lift könne sich “kritisch bis katastrophal” auswirken, hält das Gericht fest.
Bleibt eine Person in einem Lift stecken und kann sie keine Retter alarmieren, hat dies gemäss dem Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen allenfalls gravierende Folgen.
Der Verband schreibt auf seiner Homepage von “Isolation, Angstzuständen sowie Flüssigkeitsmangel”. Zudem bestehe die Gefahr, dass ein Eingeschlossener während langer Zeit hohen oder niedrigen Temperaturen ausgesetzt bleibe.
Das Baurekursgericht Zürich verweist in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil auf dieses mögliche Szenario. Es gelangt unter anderem deshalb zum Schluss, dass der nachträgliche Einbau einer Notrufeinrichtung in einem Lift “angesichts der auf dem Spiel stehenden Sicherheit der die Anlage benützenden Personen durchaus verhältnismässig ist.”
Eine Stockwerkeigentümerschaft einer im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaft hatte dies bezweifelt. Sie legte gegen die Auflage der lokalen Baubehörde eine Beschwerde ein.
Denn ihr Lift verfüge bereits über einen Alarmknopf, der inner- und ausserhalb der Liegenschaft zu hören sei, machten die Eigentümer geltend. Zudem sei überall die Nummer des Wartungsunternehmens angeschlagen – allfällige im Lift eingeschlossene Personen könnten problemlos per Handy Hilfe organisieren.
Laut Baurekursgericht reicht dies aber nicht aus. Trotz mehreren Wohnparteien sei nicht garantiert, dass immer jemand im Haus anwesend sei und somit ein allfälliger Alarm gehört werde. Noch weniger könne erwartet werden, dass ausserhalb der Liegenschaft wohnende Personen Hilfe leisteten.
Schliesslich sei – selbst in der heutigen Zeit – nicht sichergestellt, dass jeder Liftbenutzer ein Mobiltelefon auf sich trage, schreibt das Gericht. Und unklar sei, ob jederzeit ein ausreichender Signalempfang für jeden beliebigen Anbieter herrsche.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wird es nicht angefochten, muss die Stockwerkeigentümerschaft innert drei Monaten in ihrem Lift eine Notrufeinrichtung installieren.