In Graubünden sollen Wohnungen in Ortsbild prägenden Bauten zu Ferienwohnungen umgebaut werden können. Die Regierung definierte mit einer Teilrevision der kantonalen Raumplanungsverordnung das Verfahren dazu.
Das seit Anfang Jahr gültige Zweitwohnungsgesetz erlaubt es unter bestimmten Bedingungen, Ferienwohnungen in bestehenden Ortsbild prägenden Bauten zu errichten. Bei solchen wertvollen Bauten werde das öffentliche Interesse an deren Erhaltung höher eingestuft als dasjenige an der Begrenzung der Zweitwohnungen in einer Gemeinde, teilte die Bündner Regierung am Donnerstag mit.
Regierungsangaben zufolge geht es einerseits um Bauten, die wegen ihres denkmalpflegerischen Eigenwerts von den Gemeinden oder vom Kanton unter Schutz gestellt wurden oder werden. Anderseits geht es um Bauten, die ein Ortsbild oder eine Landschaft prägen.
Die Regierung teilte weiter mit, es sei Aufgabe der Gemeinden, mit einer Teilrevision der Ortsplanung diejenigen Bauten zu bezeichnen, welche ein Ortsbild prägen sollen. In Ausnahmefällen kann eine Baute direkt von der kommunalen Behörde als Ortsbild prägend klassifiziert werden.
Das ist laut der Kantonsregierung dann der Fall, wenn ein Gebäude in der Ortsplanung bereits einem Schutz- oder Erhaltungsstatus unterliegt. In solchen Fällen bestehe ein gewichtiges Indiz, dass die Baute tatsächlich Ortsbild prägend im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes sei, schrieb die Regierung.
Die Regierung betonte, die Einstufung einer Baute als geschützt oder Ortsbild beziehungsweise Landschaft prägend, stelle noch keinen Freipass für Umnutzungen zu Ferienwohnungen dar. Das Umbauobjekt habe daneben hohen gestalterischen Anforderungen zu genügen.
Ausserdem fordere das Zweitwohnungsgesetz den Nachweis, dass eine dauernde Erhaltung einer Baute nicht anders als durch deren Umnutzung in Ferienwohnungen sichergestellt werden könne. Zudem müssten alle Baubewilligungen der Gemeinden unter dem Titel Umnutzung geschützter und Ortsbild prägender Bauten zu Zweitwohnzwecken dem Bundesamt für Raumentwicklung eröffnet werden.